Gebührensatzung des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule und die Fortbildungsakademie für Pädagog*innen
Aufgrund des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08 S. 202, 207), hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 20.05.2015 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen der Kreisvolkshochschule und der Fortbildungsakademie werden, im Rahmen dieser Satzung Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind die verbindlich angemeldeten Teilnehmenden, bei minderjährigen Teilnehmern die gesetzlichen Vertreter sowie die jeweiligen institutionellen Auftraggeber.
(2) Eine verbindliche Anmeldung im Sinne dieser Satzung ist die schriftliche Willenserklärung gegenüber der Kreisvolkshochschule oder der Fortbildungsakademie zur Teilnahme an einer Veranstaltung. Als verbindliche Anmeldung gelten auch die Eintragung in die Anwesenheitsliste der Kurse oder eine elektronisch übermittelte Anmeldung.
§ 2 – Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühr (inklusive Verwaltungsgebühr) beträgt im Kurssystem der VHS je Unterrichtsstunde (45 Minuten):
ab 8 TN ab 5 TN
Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne
der Grundversorgung nach dem
Brandenburgischen Weiterbildungs-
gesetz (BbgWBG) 1,70 € 2,70 €
Kurse die nicht der Grundversorgung
nach dem Brandenburgischen
Weiterbildungsgesetz (BbgWBG)
entsprechen 2,25 € 3,55 €
Die Kursgebühr wird nach der zweiten Veranstaltung anhand der verbindlichen Anmeldungen festgelegt und gilt auch als Berechnungsgrundlage für Teilnehmer, die später in einen Kurs einsteigen.
(2) Für Einzelveranstaltungen bis 4 UE wird ab 8 TN eine Gebühr von 5,00 € und bei 5-7 TN von 8,00 € erhoben. Einzelveranstaltungen ab 5 UE werden wie Kurse berechnet.
(3) Liegt die Zahl der Teilnehmenden unter 5 kann die Veranstaltung / der Kurs durchgeführt werden, wenn die Teilnehmer das entsprechend der geringeren Teilnehmerzahl neu kalkulierte Entgelt akzeptieren. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des für einen Kurs mit 5 Teilnehmenden zu erhebenden Entgeltes, das anteilig auf die geringere Teilnehmerzahl umgelegt wird.
(4) Bildungsreisen werden ausschließlich kostendeckend durchgeführt.
(5) Für Kurse, bei denen neben den Kursgebühren zusätzliche Kosten anfallen, wie Materialkosten, Mietkosten für Fremdraumnutzung, sind diese als Selbstbeteiligungskosten von den Teilnehmern zu tragen. Der Anfall von Zusatzkosten ist bereits in der Ausschreibung des Kurses anzuzeigen, so dass die Kursinteressenten vor Kursbeginn hiervon Kenntnis haben.
(6) Teilnehmer, die in laufende Kurse einsteigen oder nur teilweise teilnehmen möchten, zahlen bei Kursen bis zu 30 Unterrichtsstunden die volle Kursgebühr und bei längeren Kursen nur die ab Einstieg noch nicht geleisteten Unterrichtsstunden. Ermäßigung ist entsprechend § 4 möglich.
(7) Die Gebühren für die Kursteilnahme können, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ebenfalls durch Bildungsgutscheine, Bildungsschecks, Bildungsprämien o.ä. abgegolten werden. Über die Annahme entscheidet im Einzelfall der Leiter der KVHS.
(8) Für Veranstaltungen und Kurse der KVHS Barnim und der Fortbildungsakademie, die auf Anfrage einer Firma oder Institution angeboten und durchgeführt werden, wird eine Gesamtgebühr, unabhängig von den tatsächlichen Teilnehmerzahlen, festgelegt. Diese Gebühr beträgt mindestens 36,00 € je Unterrichtsstunde und kann auf Grund besonderer Qualifikationen des Kursleiters entsprechend erhöht werden. Die endgültige Höhe der Gebühr legt der Leiter der KVHS oder der pädagogische Mitarbeiter der Fortbildungsakademie fest. Die Gebühr sollte mindestens die Aufwendungen des Dozenten decken.
Werden Veranstaltungen der Fortbildungsakademie von gemischten Gruppen und / oder Einzelteilnehmern gebucht, wird auf Grundlage der Gesamtgebühr und einer mittleren Teilnehmendenzahl eine Gebühr für einzelne Teilnehmer*innen festgesetzt.
§ 3 – Teilnahmebescheinigungen
Eine Teilnahmebescheinigung erhält auf Anfrage, wer an mindestens 75 % der Unterrichtsstunden teilgenommen hat. Die Gebühren sind in der Kursgebühr enthalten.
§ 4 – Ermäßigungen
(1) Eine Ermäßigung um 30 von Hundert der Gebühr für Fortbildungen im Kurssystem der KVHS erhalten Teilnehmer, deren monatliches Nettoeinkommen 800,00 € nicht übersteigt sowie Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Schülern (Nachweis Schülerausweis) und Auszubildenden bis zum Alter von 18 Jahren wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt.
(2) Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist schriftlich bei der verbindlichen Anmeldung zu stellen und der entsprechende Nachweis ist beizulegen.
(3) In Fällen besonderer sozialer Härten kann die Ermäßigung mehr als 30 von Hundert betragen. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der KVHS.
(4) Eine Ermäßigung wird nur dann gewährt, wenn die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden. Für Angebote der Fortbildungsakademie und Angebote der VHS für Firmen und Institutionen wird keine Ermäßigung gewährt.
(5) Als Ermäßigungsgrund gilt der Status bei der verbindlichen Anmeldung. Das nachträgliche Geltendmachen von Ermäßigungstatbeständen ist nicht möglich.
(6) Die Ermäßigung wird nur für Teilnahmegebühren gewährt, nicht für weitere kostendeckende Sachgebühren.
(7) Über gesonderte Ermäßigungen oder Rabatte in Verbindung mit Aktionen entscheidet der Leiter der KVHS.
(8) Für eine Veranstaltung oder Kurse von grundlegender und/oder öffentlicher Bedeutung kann der Leiter der Kreisvolkshochschule die Gebühr um mehr als 30 von Hundert reduzieren oder kostenfrei anbieten.
(9) Belegt ein Teilnehmer innerhalb von 6 Monaten mehrere Kurse der KVHS, kann auf Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 10 von Hundert für den zweiten und jeden weiteren Kurs gewährt werden. Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Teilnehmer nicht unter eine andere Ermäßigungsregelung fällt.
§ 5 – Teilnehmendenzahl
(1) Veranstaltungen werden in der Regel mit mindestens 5 Teilnehmern durchgeführt. Fortbildungsangebote der KVHS für Firmen oder Institutionen und der Fortbildungsakademie können auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl durchgeführt werden.
(2) Sinkt die Teilnehmerzahl unter 5 können Kurse zusammengelegt oder geschlossen werden. Steigt die Teilnehmerzahl stark an, können Kurse geteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der KVHS.
§ 6 – Fälligkeit
Die Gebühr wird zu Beginn der 1. Unterrichtsstunde oder zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Termin fällig. Gleichzeitig müssen Minderjährige eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
§ 7 – Rücktritt
(1) Verbindliche Anmeldungen im Kurssystem der KVHS können vom Teilnehmer rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Kurs- bzw. Veranstaltungsbeginn, schriftlich, persönlich oder telefonisch kostenfrei zurückgenommen werden. Für die Wahrung der Frist, bei der schriftlichen Abmeldung, gilt der Posteingang in der Kreisvolkshochschule.
(2) Stillschweigender Verzicht auf die Teilnahme oder nicht fristgerechte Abmeldung entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
(3) Stornierungen und Umbuchungen bei Fortbildungsangeboten für Firmen oder der Fortbildungsakademie sind ausschließlich in schriftlicher Form möglich. Rücktritt oder Nichtteilnahme müssen spätestens 4 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Bei Rücktritt 4 bis 2 Wochen vor Beginn sind 25% der berechneten Gesamtgebühren, bei Rücktritt 2 Wochen bis 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung sind 50% und bei Rücktritt kürzer als 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung ist der Gesamtbetrag der berechneten Gebühren zu zahlen. Maßgeblich für die Gebührenberechnung im Falle des Rücktritts ist die Höhe des zu zahlenden Ausfallhonorars.
§ 8 – Gebührenrückerstattung
(1) Gebühren werden in voller Höhe zurückgezahlt, wenn eine Veranstaltung / Kurs von Seiten der KVHS oder der Fortbildungsakademie abgesagt werden muss.
(2) Wird ein Kurs im Kurssystem der KVHS aus Gründen, die der Teilnehmer zu vertreten hat, nicht besucht, kann die Gebühr auf Antrag anteilig erhoben bzw. erstattet werden, wenn
(a) die/der Teilnehmer*in gemäß § 7 fristgerecht zurücktritt
(b) eine Krankheit laut ärztlicher Bescheinigung länger als 4 Wochen dauert
(c) der Teilnehmer in einen anderen Landkreis umzieht (Meldebescheinigung)
(d) nachgewiesene geänderte Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse vorliegen
(e) die/der Teilnehmer*in den Freiwilligendienst antritt
(3) Eine Rückzahlung der Gebühr an Teilnehmer, die den Besuch eines Kurses von sich aus vorzeitig abbrechen oder nicht teilnehmen ohne Vorliegen der vorher genannten Gründe, ist nicht möglich.
(4) Fallen, bedingt durch höhere Gewalt oder Nichtanwesenheit des Kursleiters, Unterrichtsstunden aus, so werden sie nach Möglichkeit nachgeholt. Anderenfalls wird die anteilige Gebühr zurückgezahlt.
(5) Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur, wenn der Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrundes schriftlich bei der KVHS gestellt wird.
§ 9 – Sonderregelung /Gender-Klausel
Über im Einzelfall erforderlich werdende Regelungen, die von den vorgenannten Sätzen abweichen, entscheidet der Leiter der Kreisvolkshochschule.
Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung selbstverständlich gleichgestellt. Es wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung die männliche Form gewählt.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Barnim tritt am 01.08.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührensatzung der KVHS vom 26. November 2010 außer Kraft gesetzt.
Eberswalde, den 26. Mai 2015
gez. Bodo Ihrke
Landrat des Landkreises Barnim